»Das Sonderangebot ist eine absatzpolitische Maßnahme (Absatzpolitik), bei der im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs einer Handelsunternehmung (Einzelhandel im institutionellen Sinne) einzelne Waren oder Dienstleistungen zum Teil unter Ankündigung einer zeitlichen Begrenzung zu einem (meist stark) reduzierten Preis angeboten und werblich besonders herausgestellt werden. Angestrebt werden damit insbesondere die Erhöhung der Verkaufsmenge (z.B. Lagerräumung) und die Profilierung gegenüber Konkurrenten.« (1)
Seit der Reform des UWG im Jahr 2004 sind Sonderangebote unbeschränkt zulässig (die entsprechenden Paragraphen des UWG wurden ersatzlos gestrichen). Sonderangebote dürfen allerdings nicht irreführend sein (Generalklausel des § 3 UWG), zu beachten ist auch die Gesetzeslage zu Lockvogelangeboten. Im Zuge der Reform des UWG sind auch die Regelungen zu Sonderveranstaltungen (insb. zeitlich begrenzte Räumungsverkäufe, Saisonschlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe) entfallen.