Raumordnungsverfahren

Raumordnungsverfahren

»Das Raumordnungsverfahren (ROV) gehört zu den Instrumenten zur Verwirklichung von Raumordnung und Landesplanung und hat sich in der Praxis als das wichtigste landesplanerische Abstimmungsinstrument erwiesen.

Die für die Raumordnung und Landesplanung zuständigen Behörden und Stellen haben nicht nur den konzeptionellen Auftrag, landesweite und regionale Raumordnungspläne aufzustellen und fortzuschreiben, sondern sie haben auch die zahlreichen überörtlich raumbedeutsamen Einzelvorhaben der verschiedenen öffentlichen und privaten Planungsträger aufeinander abzustimmen und daraufhin zu beurteilen, ob und inwieweit sie mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sind. Nur so kann sichergestellt werden, dass sich das raumbedeutsame Geschehen im jeweiligen Planungsraum im Einklang mit der festgelegten Gesamtplanung und ohne Kollision mit anderen räumlichen Aktivitäten vollzieht. Das ROV dient dazu, vor der abschließenden Entscheidung in den fachgesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsverfahren (z.B. Genehmigungs oder  Planfeststellungsverfahren) als Vorfrage die raumordnerische Verträglichkeit eines Vorhabens zu klären (vgl. BVerwG 68, 311/318)«.(1) Das ROV ist querschnittsorientiert und berücksichtigt ökonomische, ökologische, soziale und kulturelle Aspekte.(2)

Die Ausgestaltung des Verfahrens variiert im Detail von Land zu Land. Das Raumordnungsverfahren wird in der Regel auf Antrag der planenden Gemeinde oder des Projektträgers eingeleitet. Im Verfahren werden die Träger öffentlicher Belange, wie z.B. die Nachbargemeinden, Fachbehörden, Kammern und Verbände sowie die Öffentlichkeit, beteiligt. Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen und der durch das Landesentwicklungsprogramm (oder »Landesentwicklungsplan« – LEP) und die Regionalpläne vorgegebenen Ziele und Grundsätze der  Raumordnung wird die landesplanerische Beurteilung erstellt. Diese stellt keine Genehmigung im rechtlichen Sinne dar, sondern ist ein Gutachten zur Vereinbarkeit der Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung, das für die planende Gemeinde selbst nicht verbindlich ist. Sie ist in der  Abwägung auf nachgelagerten Planungsebenen wie der kommunalen Bauleitplanung jedoch mit ihrem spezifischen Gewicht und ihrer fachlichen Autorität zu berücksichtigen. Das ROV hat keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen und ist als Gutachten verwaltungsgerichtlich auch nicht anfechtbar.

 

Quelle

Definitionen zur Einzelhandelsanalyse © gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 01. Februar 2014, Akademie für Raumforschung und Landesplanung (Hrsg.): Handwörterbuch der Raumordnung. Hannover, 2005, S. 884f, http://www.stmwivt.bayern.de/landesentwicklung/instrumente/raumordnungsverfahren/