Raumordnungspläne sind gem. § 3 Abs. 1 Nr. 7 ROG zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne, deren Aufgabe vorrangig in der Vorgabe einer planerischen Konzeption für die Ordnung, Sicherung und Entwicklung des jeweiligen Planungsraums besteht. Raumordnungspläne werden in Raumordnungspläne für das jeweilige Bundesland (landesweiter Raumordnungsplan) und Raumordnungspläne für die jeweiligen Teilräume der Länder (Regionalplan) unterschieden (Regionalplanung).
Raumordnungspläne zielen auf Koordination und Abstimmung der einzelnen Fachplanungen auf überörtlicher Ebene. Gem. § 7 Abs. 1 ROG sind in einem bestimmten Planungsraum für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen in Form von Zielen bzw. Grundsätzen der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Daher sollen Raumordnungspläne Festlegungen zur Raumstruktur, insbesondere zu der anzustrebenden Siedlungs- und Freiraumstruktur sowie zu den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur, enthalten. Zudem sollen Raumordnungspläne Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (z.B. großflächiger Einzelhandel, vgl. Großflächigkeit des Einzelhandels) enthalten, die zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind (vgl. § 8 Abs. 6 ROG).
Definitionen zur Einzelhandelsanalyse © gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 01. Februar 2014