Einkaufspreis

Einkaufspreis

Einkaufspreis, auch als Einkaufsrechnungspreis bezeichnet, ist der vom Lieferanten für Waren und Dienstleistungen in Rechnung gestellte Preis. Er bezieht sich ausdrücklich oder stillschweigend auf eine der Preisstellungsklauseln (z.B. Incoterms, Handelsklausel) in der Reihe von „EXW = ex works/ab Werk“ bis hin zu den D-Klauseln (Ankunftsklauseln) im Betrieb des Leistungsempfängers. Vom Lieferanten wird ohne gesonderten Ausweis im Einkaufspreis gelegentlich eine Reihe zusätzlicher Aktivitäten im Handelsbetrieb erbracht, so die Warenauszeichnung und Warenauffüllung im Regal, die Bereitstellung von Verkäufern oder Rack-Jobber-Leistungen (Regalgroßhandlung). Zunehmend werden solche Dienstleistungen jedoch gesondert in Rechnung gestellt.

Im Einkaufspreis sind alle mit dem Kunden vereinbarten Leistungen des Lieferanten für einen Auftrag, eine Bestellung bzw. eine Periode enthalten. Der Einkaufspreis für eine einzelne Ware lässt sich bei Abschlüssen oder Lieferungen mehrerer Waren oft nicht eindeutig ermitteln, weil Zurechnungsprobleme bestehen. Außerdem werden vom Lieferanten Auftrags- und Periodenrabatte oft nachträglich getrennt vergütet.

Der Einstandspreis ist der Einkaufspreis zuzüglich der vom Abnehmer zu tragenden Beschaffungsund Bezugskosten abzüglich der Rabatte. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Skonti gibt es unterschiedliche Auffassungen, je nachdem ob eine differenzierte Waren- und Finanzabrechnung besteht. Die Beschaffungs- und Bezugskosten sind der Teil der vor dem Eingang der Ware beim Abnehmer entstehenden Kosten, der sich der Ware, Rechnung, Lieferung bzw. Periode direkt zurechnen lässt. Die historisch gewachsene Abgrenzung zwischen Einkaufspreis und Einstandspreis berücksichtigt somit nicht die vielfältigen Differenzierungen des Leistungsüberganges zwischen Lieferanten und Abnehmern. Die Kosten für Dienstleistungen der Warenhandhabung im Betrieb des Abnehmers sind dann Teil des Einstandspreises, wenn sie vom Lieferanten nicht gesondert ausgewiesen werden. An Spezialisten ausgegliederte und damit getrennt berechnete Warenhandhabungsleistungen gehören nach der üblichen Festlegung nicht zum Einstandspreis. Die von Mitarbeitern des Abnehmerbetriebes intern erbrachten Warenhandhabungsleistungen sind ebenfalls nicht Bestandteil des Einstandspreises. Somit misst der Einstandspreis in der Praxis oft sehr unterschiedliche Leistungsübergänge, die nur durch eine aktivitätenorientierte Kosten- und Leistungsrechnung vergleichbar gemacht werden können.

Quelle

Definitionen zur Einzelhandelsanalyse © gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 01. Februar 2014, Leicht modifizierte Übernahme aus Katalog E, 5. Aufl. Köln 2006, S. 144f