Weltweit werden in zahlreichen Business Improvement Districts (BIDs) durch Engagement und Eigeninitiative von Hauseigentümern und Gewerbetreibenden meist innerstädtische Quartiere aufgewertet. Gemeinsam werden Aktivitäten zur Verbesserung des eigenen Umfelds entwickelt, finanziert und umgesetzt. Das Besondere an BIDs ist, dass Betroffene in einem Quartier eingebunden werden und gemeinsam die Maßnahmen finanzieren. Basis hierfür ist eine breite Zustimmung und ein formales, über eine rechtliche Grundlage geregeltes Verfahren.
BIDs …
sind private Initiativen von Grundeigentümern und Gewerbetreibenden zur Aufwertung von meist innerstädtischen Quartieren,
erstrecken sich auf räumlich klar definierte Bereiche,
erhalten eine feste, von allen Grundeigentümern zu erbringende (Pflicht-) Abgabe,
nutzen diese Abgabe zur Finanzierung von Investitionen und Dienstleistungen zur Verbesserung des Umfelds,
sind zeitlich befristet (meist auf 5 Jahre).
Vorbild für die BIDs in Deutschland sind Erfahrungen in den USA und anderen Staaten. Seit Ende 2004 bestehen zu den BIDs auch in Deutschland landesgesetzliche Regelungen. Vorreiter bei dieser Entwicklung war die Freie und Hansestadt Hamburg. In anderen Bundesländern werden die jeweiligen Regelungen unter unterschiedlichen Begrifflichkeiten gefasst, so etwa als INGE in Hessen, als ISG in NRW und als PACT in Schleswig-Holstein, Durch die Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) aus dem Jahr 2007 wurden die privaten Initiativen zur Stadtentwicklung, zu denen auch die BIDs zählen, als planungsrechtliches Instrumentarium des besonderen Städtebaurechts nach § 171 f BauGB aufgenommen, wobei die rechtliche Ausformung den Bundesländern obliegt. Folgende Länder haben eine landesgesetzliche Grundlage für BIDs (Stand 2013): Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein- Westfalen, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein. In weiteren Ländern wird über eine gesetzliche Regelung diskutiert.
Das formale Verfahren zur Einrichtung eines BID wird in der Regel durch ein Positivquorum eingeleitet, bei dem sich ein bestimmter Prozentsatz (meist 15 Prozent) der Grundeigentümer aktiv für die Einrichtung eines BID aussprechen muss. Dem schließt sich ein Negativquorum an, bei dem nicht mehr als ein bestimmter Prozentsatz (zwischen 25 und 33 Prozent) der Grundeigentümer der Einrichtung des BID widersprechen dürfen. Daraufhin kann die Kommune eine Satzung erlassen, durch die alle Grundeigentümer zur finanziellen Beteiligung an den Maßnahmen des BID durch eine
Sonderabgabe verpflichtet werden.
Typische Handlungsfelder eines BID sind: Umfeldverbesserung (Sicherheit, Sauberkeit, Investitionen zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität), Marketing, Veranstaltungen und Serviceleistungen für Kunden und Hauseigentümer. Wichtig ist eine klare Trennung von öffentlichen und privaten Aufgaben.
Ein BID ist ein typisches Beispiel einer Öffentlich-Privaten Partnerschaft (PPP), in der öffentliche Rechtssetzungsbefugnis und private Initiative zusammen wirken. Die einzelnen Schritte zur Errichtung eines BID und seiner Tätigkeit sind in Abbildung E-1 beispielhaft dargestellt.
Definitionen zur Einzelhandelsanalyse © gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 01. Februar 2014, Battis/ Krautzberger/ Löhr: BauGB – Kommentar 10. Auflage, München 2007, S. 1213ff