Verträge, raumordnerische

Verträge, raumordnerische

»Raumordnerische Verträge sind vertragliche Vereinbarungen, die gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 ROG ( bisher : § 13 S.5 ROG) zur Vorbereitung und Verwirklichung von Raumordnungsplänen geschlossen werden können. Es handelt sich um ein landesplanerisches Instrumentarium, weil die Raumordnungspläne auf Landesebene aufgestellt werden. Es können dadurch also sowohl die Raumordnungspläne für das Landesgebiet (§ 8 Abs.1 Nr.1 ROG als auch Regionalpläne (§ 8 Abs.1 Nr.2) vorbereitet und verwirklicht werden. Je nachdem, auf welchen Raumordnungsplan abgestellt wird, findet man daher auch die Bezeichnung »Landesplanerischer Vertrag« oder »Regionalplanerischer Vertrag«.

Im Bereich der Einzelhandelsansiedlung spielten derartige Verträge in der Vergangenheit keine große Rolle. Es werden aber in der letzten Zeit Stimmen lauter, die verbindliche Regelungen/Vereinbarungen gerade auf regionaler Ebene fordern. Teilweise werden solche auch schon praktiziert. Solche Vereinbarungen sind aber durchaus problematisch, weil sie die gemeindliche Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) von der Gemeinde weg auf die nächste planerische Ebene verlagern und damit der Gemeinde ihren Handlungsspielraum einschränken.

Quelle

Definitionen zur Einzelhandelsanalyse © gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 01. Februar 2014, Akademie für Raumforschung und Landesplanung (Hrsg.): Handwörterbuch der Raumordnung. Hannover, 2005, S. 860., Acocella, D.: Regionale Einzelhandelskonzepte – Regionalisierung einer kommunalen Frage, in: Stefan Kruse (Hrsg.): Handbuch Einzelhandel, 1. Aufl.2012.