Verflechtungsbereich, zentralörtlicher

Verflechtungsbereich, zentralörtlicher

Bei einem Verflechtungsbereich handelt es sich um jenen Bereich um einen Zentralen Ort (Gliederung, zentralörtliche), in dem enge wirtschaftliche, kulturelle und soziale Beziehungen bestehen. In vielen Landespläne und Regionalplänen wird einzelnen Zentralen Orten ein bestimmter Verflechtungsbereich zugewiesen. Mit Blick auf Einzelhandelsprojekte ist dies der Bereich, an den das Steuerungsinstrument des Kongruenzgebotes anknüpft.

Um ein verbindliches Ziel der Raumordnung zu sein, muss der Verflechtungsbereich im Raumordnungsplan hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar definiert werden. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann es sich allenfalls um einen Grundsatz der Raumordnung handeln. So hat das Niedersächsische OVG mit Urteil vom 15. März 2012 (1 KN 152/10) dem Kongruenzgebot des Niedersächsischen LROP die Zielqualität abgesprochen.

Der raumordnungsrechtlich definierte und vom Träger der Raumordnung den jeweiligen Zentralen Orten zuzuordnende Verflechtungsbereich ist vom tatsächlichen Einzugsbereich abzugrenzen, den ein Einzelhandelsvorhaben hat. Der Einzugsbereich bestimmt sich empirisch nach absatzwirtschaftlichen Kriterien, während der Verflechtungsbereich normativ vom jeweiligen Träger der Raumordnung zu definieren ist.

Quelle

Definitionen zur Einzelhandelsanalyse © gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 01. Februar 2014