Standortlagen nach administrativen Gesichtspunkten

Standortlagen nach administrativen Gesichtspunkten

Bei der Einteilung von Einzelhandelsstandorten und -lagen kann auf administrative Sachverhalte zurückgegriffen werden; dazu zählen die Art der für eine Fläche vorgesehenen baulichen Nutzung und die Lage im Zentrensystem (vgl. auch Gliederung, zentralörtliche).

Die Baunutzungsverordnung stellt die gesetzliche Grundlage zur amtlichen Reglementierung von Flächen- und Gebäudenutzungen dar. Gemäß §1 BauNVO wird definiert, welche Nutzung in den jeweiligen Baugebieten zulässig ist. Es heißt dort:

»(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1. Wohnbauflächen (W)
2. gemischte Bauflächen (M)
3. gewerbliche Bauflächen (G)
4. Sonderbauflächen (S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1. Kleinsiedlungsgebiete (WS)
2. reine Wohngebiete (WR)
3. allgemeine Wohngebiete (WA)
4. besondere Wohngebiete (WB)
5. Dorfgebiete (MD)
6. Mischgebiete (MI)
7. Kerngebiete (MK)
8. Gewerbegebiete (GE)
9. Industriegebiete (GI)
10. Sondergebiete (SO). […]«

In den §§ 2 – 11 BauNVO ist angegeben, in welchen Gebieten die hier interessierenden Einzelhandelsbetriebe (und Tankstellen) zugelassen sind. In diesem Sinn könnte von einem Einzelhandelsstandort in einem reinen Wohngebiet, in einem allgemeinen Wohngebiet, in einem Dorfgebiet, in einem Kerngebiet, in einem sonstigen Sondergebiet usw. gesprochen werden.

Einzelhandelsstandorte können nach administrativen Gesichtspunkten auch danach unterschieden werden, ob sie in einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum oder in einer Gemeinde ohne landesplanerische Zentralitätszuweisung liegen. Das Zentrensystem (Gliederung, zentralörtliche) bzw. System der zentralen Orte ist eine Raumordnungstheorie zur Hierarchisierung von Orten eines bestimmten Raumes. Anwendung findet das Modell in der Raumplanung im Zuge der Einteilung von Orten hinsichtlich ihrer funktionalen Stellung im Bezugsraum. Die Stellung eines bestimmten Ortes in dem jeweiligen Bezugsraum bzw. in seinem Umfeld bestimmt sich auch durch seine Bedeutung für die Güterversorgung der Bevölkerung. Entsprechend seiner spezifischen Ausstattung mit Versorgungseinrichtungen wird einem Ort eine bestimmte Versorgungsfunktion zugewiesen (interkommunale Zentrenhierarchie):

Oberzentrum: dient sowohl der Deckung der »Grundversorgung« als auch des langfristigen, d.h. »gehobenen« sowie des »spezialisierten, (a)periodischen« Bedarfs;
Mittelzentrum: dient der Deckung der »Grundversorgung« und des mittelfristigen bzw. »periodischen« Bedarfs;
Unterzentrum oder auch Grundzentrum: dient der Deckung der »Grundversorgung«, insbesondere des kurzfristigen bzw. täglichen Bedarfs.

Diese Stufenfolge der zentralörtlichen Gliederung kann gegebenenfalls durch Zwischenstufen ergänzt werden.(1)

In größeren Gemeinden wird auch eine innerstädtische Zentrenhierarchie der Versorgungsbereiche (?Versorgungsbereich, zentraler) festgelegt. Bei den Versorgungsbereichen handelt es sich um räumlich abgegrenzte Geschäftszentren, die außer Einzelhandelsbetrieben auch Betriebe oder
Eirichtungen aus den Bereichen Kultur, Bildung, Freizeit, Soziale Infrastruktur und Gastgewerbe umfassen können.(2) Die Gemeinden legen sie räumlich und funktional als Hauptzentren (Innenstädte, Ortsmitten der Gemeinden), Nebenzentren (Stadtteilzentren) oder Nahversorgungszentren fest.(2) Gelegentlich kommt es zu weiteren Differenzierungen, sodass sich folgende Einteilung der Zentren ergeben kann (so im Fall von Köln):

Die City,
das Bezirkszentrum,
das Bezirksteilzentrum,
das Stadtteilzentrum,
das Nahversorgungszentrum.

Die so festgelegten zentralen Versorgungsbereiche unterscheiden sich in Größe, Angebot und den Bereichen, die sie versorgen sollen.(3)

Quelle

Definitionen zur Einzelhandelsanalyse © gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 01. Februar 2014, (1) Vgl. hierzu z.B. § 22 Gesetz zur Landesentwicklung (LEPro NRW) vom 5. Okt. 1989 (https://recht.nrw.de, Abruf am 31.7.2012)., (2) Vgl. hierzu z.B. § 24a Gesetz zur Landesentwicklung (LEPro NRW) vom 5. Okt. 1989 (https://recht.nrw.de, Abruf am 31.7.2012)., (3) Stadt Köln (Hrsg.): Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Entwurf), Köln 2010, Glossar, S. 7 (www.stadtkoeln. de/4/stadtentwicklung/einzelhandelskonzept/)