Bei der Bewertung von Einzelhandels(groß)projekten wird auch geprüft, inwieweit die in dem Projekt geplanten Sortimente innenstadtverträglich und verträglich für andere Zentren oder zentrale Versorgungsbereiche sind. Bei zentrenrelevanten Sortimenten sind negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur (Gliederung, zentralörtliche), insbesondere auf die Innenstadtentwicklung) möglich, wenn sie an nicht integrierten Standorten angesiedelt werden (Lage, städtebaulich integriert).
Zentrenrelevante Sortimente (im Hinblick auf die Innenstadt, vgl. Innenstadtlage) zeichnen sich dadurch aus, dass sie z.B.
viele Innenstadtbesucher anziehen,
einen geringen Flächenanspruch haben,
häufig im Zusammenhang mit anderen Innenstadtnutzungen nachgefragt werden und
überwiegend ohne Pkw transportiert werden können.
Als nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere für die Grundversorgung mit Lebensmitteln, Getränken sowie Gesundheits- und Drogerieartikeln, anzusehen. I. d. R. treffen die oben genannten Merkmale für die zentrenrelevanten Sortimente auch auf die nahversorgungsrelevanten Sortimente zu. Somit sind i. d. R. die nahversorgungsrelevanten Sortimente auch zentrenrelevant.
Nicht zentrenrelevante Sortimente sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie einen hohen Flächenanspruch aufweisen und überwiegend mit dem Pkw transportiert werden müssen. Diese Artikel werden bisweilen auch zusammen mit handwerklichen Dienstleistungen (z.B. Kfz-Handel mit Werkstatt) oder auch für gewerbliche Nutzungen (z.B. Baustoffhandel, Büromöbelhandel) angeboten.(1)
Die Zentrenrelevanz von Sortimenten kann sich je nach örtlicher Situation unterschiedlich ausprägen. Die Erarbeitung einer ortsspezifischen Sortimentsliste bedarf daher einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, Rückgriffe auf allgemeine Sortimentslisten oder auf landesplanerische Vorgaben werden in der Rechtsprechung für die Bezugnahme zur örtlichen Verwendung in der Bauleitplanung i.d.R. als nicht ausreichend angesehen. Neben der Herleitung aus tatsächlichen Verhältnissen können auch »weitere typischerweise als zentrenrelevant gewertete Sortimente aufgenommen werden, die in den zentralen Versorgungsbereichen bislang tatsächlich nicht oder nur in geringfügigem Maße angeboten werden. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es einer Gemeinde auch gestattet ist, ´zentrumsbildende´ Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen.«(2)
Definitionen zur Einzelhandelsanalyse © gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 01. Februar 2014, (1) Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW 2008: Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben; Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass NRW), Düsseldorf, S. 11ff (alte Fassung vom 05.10.1989; außer Kraft seit 31.12.2011), 2) Kuschnerus, U.: Der standortgerechte Einzelhandel. Bonn, 2007, S. 264