Lockvogelangebot

Lockvogelangebot

Ein Lockvogelangebot liegt vor, wenn ein Unternehmen ein Gut so anbietet, dass sein Kauf dem Kunden im Vergleich zu anderen Angeboten günstig erscheint, er dabei jedoch irregeführt wird. Dies gilt auch, wenn ein Gut lediglich als Aushängeschild dient, um den Kunden zum Kauf anderer, teurerer Güter zu bewegen. Ein solches Angebot ist nach § 3 UWG (Generalklausel des UWG) gesetzeswidrig. Ein Beispiel für ein Lockvogelangebot liegt auch vor, wenn die Güter, für die mit auffallend niedrigen Preisen geworben wird, sich nur in unzureichenden Mengen oder überhaupt nicht am Lager befinden. Gemäß § 5 Abs. 5 UWG muss die vorrätige Menge im Regelfall für zwei Tage ausreichen.

In der Praxis kann sich die Abgrenzung des Lockvogelangebotes vom zulässigen Sonderangebot als problematisch erweisen.

Quelle

Definitionen zur Einzelhandelsanalyse © gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 01. Februar 2014, Katalog E, 5. Aufl. Köln 2006, S. 150