Bei einer (städtebaulich) integrierten Lage handelt es sich um einen Standort, welcher sich innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs befindet oder unmittelbar an diesen angrenzt. Die Lage ist darüber hinaus in der Regel gekennzeichnet durch wesentliche Wohnanteile sowie einen bereits vorhandenen mehr oder weniger stark ausgeprägten Besatz – bzw. eine solche Nutzungsmischung – mit Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungen. Ebenso kennzeichnend ist eine von den Wohnbereichen – zumindest bei Sortimenten des kurzfristigen Bedarfs – fußläufige Erreichbarkeit sowie meist auch eine Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehr.
Der Begriff der »städtebaulich integrierten Lage« wird als rechtlich relevante Anforderung bei der Planung von großflächigem Einzelhandel (Großflächigkeit) in der Raumordnung und Landesplanung verwendet. Soweit in Landesentwicklungsplänen/-programmen oder Regionalplänen die Anforderung der Ansiedlung von (großflächigem) Einzelhandel in städtebaulich integrierter Lage als Ziel der Raumordnung enthalten ist, ist sie bei der gemeindlichen Bauleitplanung zu beachten (§ 1 Abs. 4 BauGB). Dies verdeutlichen die beiden folgenden Beispiele:
(1) Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013, Ziff. 5.3.2 (Z):
»Die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte hat an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. Abweichend sind Ausweisungen in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn
das Einzelhandelsgroßprojekt überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dient oder
die Gemeinde nachweist, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte auf Grund der topographischen Gegebenheiten nicht vorliegen.«
(2) Landesentwicklungsplan (LEP) Baden-Württemberg 2002, Ziff. 3.3.7.2:
»Einzelhandelsgroßprojekte sollen vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Für nicht zentrenrelevante Warensortimente kommen auch städtebauliche Randlagen in Frage.«
Was unter einer städtebaulich integrierten Lage zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich geklärt. Die jeweiligen Raumordnungspläne und Regionalpläne der Länder (Regionalplanung) enthalten dazu zumeist eigene Definitionen. So ist in der Begründung zum LEP Bayern 2013 die städtebaulich integrierte Lage wie folgt bestimmt: »Städtebaulich integrierte Lagen sind Standorte innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnanteilen oder direkt angrenzend, die über einen anteiligen fußläufigen Einzugsbereich und eine ortsübliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verfügen. Direkt an einen Siedlungszusammenhang angrenzende Standorte sind nur dann städtebaulich integriert, wenn sie an ein Gemeindeteil angrenzen, der nach Bevölkerungsanteil und Siedlungsstruktur einen Hauptort darstellt und in dem die Einrichtungen zur Deckung des wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Grundbedarfs für die Gemeindebevölkerung im Wesentlichen vorgehalten werden.« Stellenweise enthalten Raumordnungspläne flächen- oder gebietsscharfe Festlegungen von integrierten Lagen in Raumordnungskarten.
Der Begriff kann aber auch in Baugenehmigungsverfahren relevant werden, so z.B. bei der Prüfung der Auswirkungen eines Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche. Ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB kann in der Regel nur in städtebaulich integrierter Lage bestehen; isolierte Standorte bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009, 4 C 2.08, ZfBR 2010, 267).
Definitionen zur Einzelhandelsanalyse © gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 01. Februar 2014, Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013, erhältlich unter: http://www.stmwmet.bayern.de/landesentwicklung/instrumente/landesentwicklungsprogramm/ landesentwicklungsprogramm-bayern-lep/, Landesentwicklungsplan (LEP) Baden-Württemberg 2002, erhältlich unter: http://www2.landtag-bw.de/dokumente/lep- 2002.pdf