Neben dem Beeinträchtigungsverbot, dem Konzentrationsgebot und dem Kongruenzgebot ist das Integrationsgebot ein weiteres Instrument zur Steuerung großflächiger Einzelhandelsprojekte (Großflächigkeit des Einzelhandels) mit den Mitteln der Raumordnung (Landes- und Regionalplanung). Häufig – aber bei weitem nicht immer – ist das Integrationsgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung ausgestaltet. In etlichen Landes- und Regionalplänen ist es dagegen nur als Grundsatz der Raumordnung vorzufinden, d.h. es ist auf der nachgelagerten Ebene der kommunalen Baurechtplanung der Abwägung zugänglich.
Nach dem Integrationsgebot dürfen Einzelhandelsprojekte nur an integrierten Standorten – d.h. in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Versorgungsbereichen – realisiert werden. Hiervon werden häufig großflächige Einzelhandelsprojekte mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten ausgenommen. Häufig wird in solchen Ausnahmeregelungen die maximal zulässige Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente beschränkt (etwa auf 800 m²). Auch hier sind die landes- und regionalplanerischen Ausgestaltungen höchst unterschiedlich.
In einigen Bundesländern werden »integrierte« Lagen in Regionalplänen gebietsscharf festgelegt (z.B. in Hessen, Baden-Württemberg, Sachsen). Ob und inwieweit aber Träger der Landes- und Regionalplanung Einzelhandelsansiedlungen verbindlich durch Integrationsgebote regeln dürfen, ist umstritten. Hintergrund ist, dass Eingriffe in die kommunale Planungshoheit immer nur dann gerechtfertigt sind, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt werden. Die Frage der (städtebaulichen) Integration eines Einzelhandelsvorhabens ist aber selten überörtlicher Natur, sondern oft vor allem eine Angelegenheit der planenden Gemeinde.
Definitionen zur Einzelhandelsanalyse © gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 01. Februar 2014