Einzelhandelserlass

Einzelhandelserlass

Der Einzelhandelserlass ist eine Verwaltungsvorschrift des jeweils zuständigen Landesministeriums; er ist an die Träger der Regionalplanung, die Träger der Bauleitplanung und die Bauaufsichtsbehörden gerichtet. Nur für diese Adressaten sind Einzelhandelserlasse grundsätzlich bindend, gegenüber dem Bürger haben sie keine unmittelbare Verbindlichkeit. Maßgeblich bleibt insofern die sich aus den Gesetzen, Verordnungen und Satzungen ergebende Rechtslage.

Der Einzelhandelserlass dient als Grundlage für die Beurteilung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben (Großflächigkeit des Einzelhandels) und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben i. S. v. § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO), der landeseinheitlichen Planung und der bauordnungsrechtlichen Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Ausgehend vom geltenden Recht berücksichtigt ein Einzelhandelserlass die einschlägige Rechtsprechung und ist auf städtebauliche und raumordnerische Ziele, insbesondere auf die Sicherung einer ausreichenden und ausgewogenen Versorgung der Bevölkerung, gerichtet.

Einige Bundesländer (z.B. Brandenburg, Hessen) fügen ihren Einzelhandelserlassen Arbeitshilfen für Planer und Gemeinden sowie Sortimentslisten zur Abgrenzung zentrenrelevanter und nicht zentrenrelevanter Sortimente bei. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung ist es sehr zweifelhaft, ob eine Sortimentsliste in einem Einzelhandelserlass vollständig ohne weitere Prüfung für die Bauleitplanung Verwendung finden kann oder ob sie sich im Rahmen der Bauleitplanung nicht aus den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen ableiten muss; nach § 1 Abs. 9 BauNVO bedürfen Ausschlüsse einer konkreten städtebaulichen Rechtfertigung.

Quelle

Definitionen zur Einzelhandelsanalyse © gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 01. Februar 2014, Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW: Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben; Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass NRW), Düsseldorf 2008, S. 3ff. (alte Fassung vom 05.10.1989; außer Kraft seit 31.12.2011).