Einzelhandelsagglomeration und Großflächigkeit

Einzelhandelsagglomeration und Großflächigkeit

Bei einer Einzelhandelsagglomeration (Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben) handelt es sich um eine Ansammlung von Einzelhandelsgeschäften in einer Straße, einer Zone oder in einem Einkaufszentrum, soweit diese in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. Sie ist nicht nur als mögliches Kriterium bei der einzelwirtschaftlichen Standortwahl zu sehen, sondern ist auch planungsrechtlich von Bedeutung, weil die Frage aufkommt, wann mehrere kleinflächige Betriebe des Einzelhandels wie ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (Großflächigkeit des Einzelhandels) zu sehen sind. Getrennt von diesen Agglomerationsformen ist der Fall zu sehen, in dem sich mehrere Einzelhandelsbetriebe in einem Gebäude befinden, die Gesamtfläche durch einen Hauptbetrieb geprägt wird und eine Funktionseinheit vorliegt (vgl. hierzu die Ausführungen unter Großflächigkeit des Einzelhandels).

Der Begriff Einzelhandelsagglomeration ist bundeseinheitlich nicht durch Gesetz definiert. § 11 Abs. 3 BauNVO kennt nur die Erscheinungsform des »Einkaufszentrums« (Großflächigkeit des Einzelhandels).

Auf der Ebene der Raumordnung und Landesplanung finden sich in einigen Ländern bzw. Regionen sog. Agglomerationsregelungen, die im Rahmen der Bauleitplanung der Kommunen zu beachten sind. Diese besagen, dass mehrere für sich kleinflächige Betriebe, die einen räumlich-funktionalen Zusammenhang aufweisen, zusammen zu betrachten, also zu addieren sind. Entsprechende Regelungen sind in mehreren Regionalplänen v. a. in Baden-Württemberg mit unterschiedlicher Regelungstiefe enthalten (z.B. Region Heilbronn-Franken, Region Stuttgart, Region Mittlerer Oberrhein). Der Zielcharakter und damit die Verbindlichkeit wurde vom BVerwG bestätigt: »Eine regionalplanerische Regelung, wonach mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration und raumordnerischen Wirkungen wie bei einem (regional bedeutsamen) großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum als Agglomeration anzusehen sind, mit der Folge, dass die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden Ziele auch auf Agglomerationssachverhalte anzuwenden sind, kann ein wirksames Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG darstellen, das eine Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten hat« (vgl. BVerwG 4 CN 9.10 vom 10.11.2011).

Quelle

Definitionen zur Einzelhandelsanalyse © gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 01. Februar 2014, Uechtritz, Michael: Agglomerationsregelungen in der Regionalplanung zur Steuerung des Einzelhandels, VBlBW Heft 5/2010.