»Nach § 2 (2) BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dieses interkommunale Abstimmungsgebot gilt für alle Bauleitpläne (Bauleitplanung). Sowohl der Flächennutzungsplan als auch Bebauungspläne einschließlich vorhabenbezogener Bebauungspläne nach § 12 BauGB, die unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde haben, müssen mit dieser materiell abgestimmt sein.
Durch das Abstimmungsgebot sind die Nachbargemeinden – anders als die Behörden und sonstigen TöB [Träger öffentlicher Belange] i.S.v. § 4 BauGB – nicht nur verfahrensrechtlich abgesichert, durch Geltendmachung ihrer Belange im Beteiligungsverfahren auf die Planung der Gemeinde Einfluss nehmen zu können. § 2 (2) BauGB verpflichtet die planende Gemeinde vielmehr, den geschützten Belangen der Nachbargemeinden auch inhaltlich Rechnung zu tragen (…).«