Abstimmung, interkommunale

Abstimmung, interkommunale

»Nach § 2 (2) BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dieses interkommunale Abstimmungsgebot gilt für alle Bauleitpläne (Bauleitplanung). Sowohl der Flächennutzungsplan als auch Bebauungspläne einschließlich vorhabenbezogener Bebauungspläne nach § 12 BauGB, die unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde haben, müssen mit dieser materiell abgestimmt sein.

Durch das Abstimmungsgebot sind die Nachbargemeinden – anders als die Behörden und sonstigen TöB [Träger öffentlicher Belange] i.S.v. § 4 BauGB – nicht nur verfahrensrechtlich abgesichert, durch Geltendmachung ihrer Belange im Beteiligungsverfahren auf die Planung der Gemeinde Einfluss nehmen zu können. § 2 (2) BauGB verpflichtet die planende Gemeinde vielmehr, den geschützten Belangen der Nachbargemeinden auch inhaltlich Rechnung zu tragen (…).«

Quelle

Definitionen zur Einzelhandelsanalyse © gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 01. Februar 2014, Kuschnerus, Ulrich: Der sachgerechte Bebauungsplan. Bonn 2007, S. 210ff.