Kongruenzgebot

Kongruenzgebot

Das Kongruenzgebot ist ein raumordnungsrechtliches Instrument zur Steuerung der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsprojekte(Großflächigkeit des Einzelhandels). Die Ausgestaltung variiert je nach Landes- und Regionalplan (Regionalplanung). Kongruenzgebote sind zumeist als verbindliche Ziele der Raumordnung ausgestaltet. Zumeist verlangen sie, dass großflächige Einzelhandelsprojekte (Großflächigkeit des Einzelhandels) nach ihrem Umfang der zentralörtlichen Gliederung (Gliederung, zentralörtliche) entsprechen müssen. Häufig heißt es, dass der Einzugsbereich (Einzugsgebiet) großflächiger Einzelhandelsprojekte den Verflechtungsbereich, der dem jeweiligen Zentralen Ort (vgl. Ort, zentraler) zugewiesen ist, nicht wesentlich übersteigen soll. Im Einzelhandelserlass von Baden-Württemberg ist dies dahingehend konkretisiert, dass höchstens 30% des Umsatzes außerhalb des Verflechtungsraums generiert werden dürfen. Wenn Kongruenzgebote verbindliche Ziele der Raumordnung sein sollen, muss der Verflechtungsraum, auf den sie Bezug nehmen, im jeweiligen Raumordnungsplan hinreichend bestimmt sein oder es müssen wenigstens  hinreichend genaue Kriterien zu seiner Bestimmung geregelt sein (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.03.2012 – 1 KN 152/10).

Quelle

Definitionen zur Einzelhandelsanalyse © gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 01. Februar 2014