Genehmigungsverfahren von Einzelhandelsvorhaben (Darstellung von Verfahrensabläufen)

Genehmigungsverfahren von Einzelhandelsvorhaben (Darstellung von Verfahrensabläufen)

Die baurechtliche Zulässigkeit von Einzelhandelsvorhaben ist i.d.R. in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Grundsätzlich haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen zu prüfen, ob die öffentlichrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Das Genehmigungsverfahren für Einzelhandelsvorhaben unterliegt demnach den Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnungen, die i.d.R. unterschiedliche Genehmigungsverfahren umfassen, zum einen das ,klassische‘ Baugenehmigungsverfahren, zum anderen das sog. ,vereinfachte‘ Baugenehmigungsverfahren. Die Genehmigungsverfahren unterscheiden sich in ihren Prüfinhalten.

Der Bauantrag ist mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, sog. Bauvorlagen, schriftlich von einem Bauvorlageberechtigten einzureichen. Für Einzelhandelsvorhaben ist hierbei anzumerken, dass aus den Bauvorlagen die Art des Betriebs, die Geschossfläche, die Verkaufsfläche und die vorgesehenen Sortimente, gegliedert nach der Größe der Verkaufsfläche, klar und eindeutig zu erkennen sein sollten. In Bezug auf die planungsrechtliche Zulässigkeit von Einzelhandelsvorhaben sollten die Bauvorlagen, soweit im Einzelfall notwendig, sog. Verträglichkeitsgutachten umfassen, die die notwendigen Nachweise gem. § 11 Abs. 3 BauNVO bzw. gem. § 34 Abs. 3 BauGB erbringen (Auswirkungen, wirtschaftliche/ städtebauliche/raumordnerische).

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgt seitens der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zunächst eine Vollständigkeitsprüfung in Bezug auf die Bauvorlagen. Erst nach Einreichung aller benötigten Bauvorlagen erfolgt die materielle Prüfung des Bauantrags. I.d.R. legen die jeweiligen Landesbauordnungen für das klassische Baugenehmigungsverfahren keine Frist fest. Bei dem vereinfachten Genehmigungsverfahren haben die Bauaufsichtsbehörden i.d.R. innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Eingang des Bauantrags über diesen zu entscheiden. Eine Baugenehmigung ist dann zu erteilen, wenn einem (Einzelhandels-)Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

In einigen Bundesländern wird das Baugenehmigungsverfahren für Einzelhandelsvorhaben durch Vorgaben aus Einzelhandelserlassen um weitergehende Verfahrensschritte ergänzt. Der Einzelhandelserlass z.B. des Landes NRW sieht vor, dass die Bauaufsichtsbehörde unmittelbar nach Eingang der vollständigen Unterlagen der zuständigen Bezirksregierung eine Ausfertigung des Bauantrags vorlegt, damit diese feststellen kann, ob sich das Vorhaben auf die Ziele der Raumordnung oder die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirkt. Äußert sich die Bezirksregierung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang bei der Bezirksregierung, kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. Die Einhaltung dieser ergänzenden Verfahrensschritte ist jedoch nur bei bestimmten Fallgestaltungen anzuwenden.

Quelle

Definitionen zur Einzelhandelsanalyse © gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 01. Februar 2014, Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW: Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben; Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelerlass NRW), Düsseldorf 2008, S. 41ff. (alte Fassung vom 05.10.1989; außer Kraft seit 31.12.2011).