Beeinträchtigungsverbot

Beeinträchtigungsverbot

Die Träger der Landes- und Regionalplanung versuchen den großflächigen Einzelhandel zu steuern. Ein weit verbreiteter Ansatz ist hierbei das sog. Beeinträchtigungsverbot, das in der Regel als verbindliches Ziel der Raumordnung festgelegt ist. Die genauere Ausgestaltung von Beeinträchtigungsverboten variiert zwischen den verschiedenen Raumordnungsplänen der Länder und Regionen. In der Regel ist das  Beeinträchtigungsverbot so formuliert, dass großflächige Einzelhandelsprojekte (Großflächigkeit) weder benachbarte Zentrale Orte (Gliederung, zentralörtliche) noch die zentralörtliche Versorgungsfunktion der integrierten Bereiche der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen dürfen.

Eine einheitliche Schwelle, ab der solche wesentlichen Beeinträchtigungen drohen, gibt es nicht. In der Praxis wird häufig auf eine Schwelle von 10% Umsatzumverteilungen bei zentrenrelevanten Sortimenten und 20% bei nicht-zentrenrelevanten Sortimenten abgestellt, ab deren Überschreiten raumordnerisch relevante Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können (Auswirkungen, wirtschaftliche/ städtebauliche/ raumordnerische). Auch die Einzelhandelserlasse mehrerer Länder nehmen auf diese Schwellen Bezug. Mehr als einen Orientierungswert können diese Schwellen jedoch nicht bieten. Eine strikte Handhabung der Schwellen verbietet sich, eine Einzelfallbetrachtung ist unabdingbar. Ferner ist zu beachten, dass bei der Prüfung des raumordnerischen Beeinträchtigungsverbots nur Beeinträchtigungen raumordnerischer, d.h. in der Regel zentralörtlicher Funktionen (Gliederung, zentralörtliche) betrachtet werden. Rein städtebauliche Auswirkungen sind auf dieser Ebene irrelevant. Raumordnungsrechtlich relevante Beeinträchtigungen werden zwar in aller Regel auch städtebaulich relevant sein, aber nicht jede städtebaulich relevante Beeinträchtigung auch raumordnungsrechtlich. Die Schwelle, ab der raumordnungsrechtliche relevante Beeinträchtigungen zu fürchten sind, liegt tendenziell höher als die Schwelle für städtebaulich relevante Beeinträchtigungen.

Ebenfalls im Einzelfall zu klären ist, ob und inwieweit eine branchen- und sortimentsbezogene Ermittlung von Umsatzumverteilungen sachgerecht ist. Dabei ist stets im Blick zu behalten, dass es im Rahmen des Beeinträchtigungsverbots letztlich nicht um die Höhe von Umsatzumverteilungen in einzelnen Sortimentsbereichen geht, sondern um die qualitative Frage der Beeinträchtigung versorgungsrelevanter Zentrenfunktionen.

Quelle

Definitionen zur Einzelhandelsanalyse © gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 01. Februar 2014