Auswirkungen

Auswirkungen

Die Ansiedlung oder Verkaufsflächenerweiterung (ggf. einhergehend mit einer Standortverlagerung) eines Einzelhandelsobjektes ist i. d. R. mit Veränderungen der Kaufkraftströme im Raum verbunden. Die Umsatzerweiterung eines neuen und/oder vergrößerten Einzelhandelsbetriebes führt häufig zu Umsatzrückgängen bei anderen Betrieben (Umsatzumverteilungen, -verlagerungen); im Einzelfall kann sich bei anderen Betrieben aber auch eine Umsatzsteigerung ergeben. Die kleinste von solchen Umsatzverlagerungen betroffene Einheit ist immer der Einzelbetrieb; wirtschaftliche Auswirkungen ergeben sich darüber hinaus ggf. aber auch für bestimmte geographische Bereiche, wie z.B. einen Versorgungsbereich, die Innenstadt oder die gesamte Gemeinde.

Je nach Ausmaß der betroffenen Betriebe bzw. Geschäftslagen und je nach Höhe der Umsatzveränderung können sich an rein wirtschaftliche Auswirkungen städtebaulich und/oder raumordnerisch relevante Auswirkungen anschließen. Nur diese sind rechtlich für die Planung und Genehmigung von Einzelhandelsprojekten relevant. Die Abgrenzung zwischen rein wirtschaftlichen, städtebaulichen und raumordnerisch relevanten Auswirkungen ist oft nicht einfach zu ziehen.

Auf der Ebene der Raumordnung und Landesplanung sind nur Auswirkungen zu betrachten, die für die Ziele und Grundsätze der Raumordnung relevant sind. Dies betrifft vor allem das Verbot der Beeinträchtigung

der Funktionen zentraler Orte (Gliederung, zentralörtliche) sowie
der verbrauchernahen Versorgung (Beeinträchtigungsverbot, Kongruenzgebot, Integrationsgebot).

Inwieweit raumordnerische Auswirkungen durch die Neuansiedlung oder Erweiterung eines Einzelhandelsvorhabens gegeben sind, wird üblicherweise in einer Auswirkungsanalyse geprüft (Raumordnungsverfahren).

Bei der Aufstellung und Änderung des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne haben die Gemeinden die Ziele der Raumordnung zu beachten (§ 1 Abs. 4 BauGB). Daneben hat die Gemeinde bei der Abwägung aller betroffenen Belange (Bauleitplanung) auch städtebaulich relevante Auswirkungen zu ermitteln, zu bewerten und in ihre Entscheidung einzubeziehen. Dies können nicht nur Auswirkungen auf die Nachbargemeinden oder die verbrauchernahe Versorgung in der eigenen Gemeinde sein, sondern auch Auswirkungen auf das kleinräumige Orts- und Landschaftsbild, den Verkehr, Belange des Immissionsschutzes oder des Umweltschutzes (vgl. § 11 Abs. 3 BauNVO).

Die Vermutungsregel der Baunutzungsverordnung
§ 11 Abs. 3 Satz 3 der Baunutzungsverordnung stellt die Vermutungsregel auf, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe sich ab einer Geschossfläche von 1200 m² nicht nur unwesentlich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken können.

Die Arbeitsgruppe »Strukturwandel im Lebensmittelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO« geht in ihrem Bericht vom 30. April 2002 (ZfBR 2002, 598) davon aus, dass auch oberhalb der Vermutungsregel von 1200 m² Geschossfläche Anhaltspunkte dafür bestehen können, dass die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen nicht vorliegen. Insbesondere hebt die Arbeitsgruppe hervor, dass dem Lebensmittelhandel im Hinblick auf die Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung eine besondere Bedeutung zukommt. Eine durch den Handelsverband Deutschland (HDE) sowie durch den Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels (BVL) in Auftrag gegebene Studie »Qualifizierte Nahversorgung im Lebensmittelhandel« vom Dezember 2012 ergab, dass weder die von der Rechtsprechung als Schwelle der »Großflächigkeit« definierte Größenangabe von 800 m² Verkaufsfläche, noch ein anderer empirisch zu ermittelnder Grenzwert einen Hinweis darauf liefern, ab wann sich generell wesentliche Auswirkungen auf den Raum ergeben.

Regelungen in § 34 BauGB
Für innerörtliche Bereiche, in denen kein Bebauungsplan existiert, gilt § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), wonach von Bauvorhaben, die dort allgemein zulässig sind, keine »schädlichen Auswirkungen« auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen.

Quelle

Definitionen zur Einzelhandelsanalyse © gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 01. Februar 2014