Verträge, städtebauliche

Verträge, städtebauliche

Städtebauliche Verträge beziehen sich auf Regelungen des Städtebaurechts und dienen auch im Bereich der Einzelhandelsansiedlung als bedeutendes Handlungsmittel für Gemeinden, Grundstückseigentümer und Investoren.

Ihre Rechtsnatur ist in der Regel öffentlich-rechtlicher Art; die Gemeinde kann städtebauliche Ziele aber auch durch privatrechtliche Verträge verfolgen. Für die Gemeinde gilt dabei nicht das Prinzip der Vertragsfreiheit, sondern die Verpflichtung, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten (Art. 20 Abs. 3 GG). Dadurch soll die Akzeptanz des vertraglichen Verwaltungshandelns in der Öffentlichkeit sichergestellt werden. Der Vorhabenträger soll sich nicht unter Einsatz seiner finanziellen Möglichkeiten Baurechte von der Gemeinde »kaufen« dürfen. So darf sich eine Gemeinde insbesondere nicht vertraglich verpflichten, eine bestimmte Bauleitplanung durchzuführen und einen bestimmten Bebauungsplan zu erlassen. Durch städtebauliche Verträge soll vielmehr Konflikten vorgebeugt und die Ausweisung von Bauland und damit die Realisierung von Vorhaben auf rechtlich zulässigem Weg beschleunigt werden.

Die wichtigsten Vertragstypen finden sich in §§ 11 und 12 BauGB. Ihr Einsatz kann eine reibungslose Realisierung des Projekts garantieren und ist flexibler als eine reine Angebotsplanung. Diese ist indes nicht ausgeschlossen – der städtebauliche Vertrag kann sie auch ergänzen.

Inhaltlich können in städtebaulichen Verträgen ganze Projekte geregelt werden oder aber auch nur Teile davon; z.B. die Übernahme von Planungskosten, Vorgaben für die Baukörper oder die Fassadengestaltung, Detailregelungen zur Nutzung und Steuerung des Objekts (z.B. »welche Sortimente sind in welcher Größenordnung zulässig?« oder »welche Ware darf in einem Factory- Outlet-Center verkauft werden?«), Fragen der Erschließung und ihrer Kosten sowie der anfallenden Kommunalabgaben, Regelungen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich einschließlich der  dadurch anfallenden Kosten, etc.

Im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans muss ein sog. Durchführungsvertrag (§ 12 Abs. 1 S.1 BauGB) geschlossen werden, in welchem sich der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen innerhalb bestimmter Fristen unter ganzer oder teilweiser Übernahme der Erschließungskosten verpflichtet.

 

Quelle

Definitionen zur Einzelhandelsanalyse © gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V., 01. Februar 2014, Jäde/ Dirnberger/ Weiß: BauGB, 6. Aufl. 2010, §§ 11 und 12 (vgl. auch § 12, Rn.24)., Lenz/ Würtenberger: BauGB-Verträge, S.19 ff.