Grundsätze der Raumordnung stellen allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen dar und sind bei raumbedeutsamen Planungen gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sie sind im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für sonstige Erfordernisse, d. h. in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen. Anders als strikt zu beachtende Ziele der Raumordnung sind Grundsätze der Raumordnung auf der nachgelagerten Planungsebene, etwa in der kommunalen Bauleitplanung, der Abwägung zugänglich.